Satzung des Vereins der Jagdhundfreunde im Erfttal e.V.
Sitz Bedburg

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Jagdhundfreunde im Erfttal e.V." und wird im folgenden „Verein" oder abgekürzt „Erfttal" genannt. Er ist als Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) unter der Nr. 5 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist in Bedburg. Er ist beim Amtsgericht Bergheim unter der Nr. 12 VR 166 in das Vereinsregister eingetragen worden. Die Geschäftsräume des Vereins befinden sich am Wohnsitz des jeweiligen Geschäftsführers.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Nach § 30 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen sind bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
Daher ist eine waidgerechte Jagdausübung ohne einen brauchbaren Jagdhund aus jagdethischen, -wirtschaftlichen und -gesetzlichen Gründen nicht möglich.
Diesem Auftrag kann nur durch die Erziehung und Ausbildung von Jagdgebrauchshunden, die dem waidgerechten Jagen dienen, Rechnung getragen werden.
2. Erfttal hat sich zur Aufgabe gestellt, das Jagdgebrauchshundwesen zu fördern und zu erhalten.

Dieses Ziel sucht Erfttal zu erreichen durch:
a) Beratung und Betreuung der Hundeführer
b) Abhalten von Hundelehrgängen
c) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Verbandsrichter und Richteranwärter
d) Ausrichten von Verbandsprüfungen und Brauchbarkeitsprüfungen
e) Unterhaltung von Prüfungsrevieren und - gewässern
f) Zusammenarbeit mit dem DJV und seinen Organisationen
g) aktive Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere Schutz und Erhaltung einer artenreichen und gesunden, freilebenden Tierwelt und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO 1977) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Jede parteipolitische, religiöse oder gewerkschaftliche Betätigung ist ausgeschlossen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Jedes Mitglied ist gehalten, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen; insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet:
a) die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren,
b) die geltenden Gesetze zur Wahrung des Natur-, Landschafts- und Tierschutzes zu achten und deren Ziele zu fördern,
c) die Belange des Vereins zu fördern und alle Schäden von ihm abzuhalten,
d) die Ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu verwalten,
e) zur Beitragszahlung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Erfttal ist Mitglied der Dachorganisation der Jagdgebrauchshundvereine, dem Jagdgebrauchshundverband e.V. Die Satzung des JGHV, insbesondere
a) die Prüfungsordnungen
b) die Ehrenratsordnung
und die darin enthaltenen Bestimmungen sind für Erfttal verbindlich bzw. finden sinngemäß Anwendung.
Der Verein (Erfttal) erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV an.

 

§ 3 Mitglieder

 

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a) Ordentliche Mitglieder
Natürliche Personen, die den Vereinszweck aktiv fördern.
b) Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, Vereine, Verbände, Behörden und Unternehmen, die in irgendeiner Wiese den Vereinszweck aktiv zu fördern bereit und in der Lage sind.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages. Hierfür ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Der Vorstand kann für besondere Leistungen in Anerkennung der damit verbundenen Verdienste Ehrengaben und Ehrungen vergeben.
Die Mitgliederversammlung kann für außerordentliche Verdienste um die Ziele des Vereins Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
3a. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
4. Mit dem Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils geltenden Fassung an.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft


1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der jederzeit schriftlich erfolgen kann,
c) durch Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder erlischt bei natürlichen Personen wie unter 1 a - c, bei anderen Mitgliedern wie unter 1 b und c.
3. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
4. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nicht bis zum 31.05. des Fälligkeitsjahres entrichtet hat,
b) wenn nach der Aufnahme des Mitgliedes Umstände bekannt werden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten,
c) wenn das Mitglied schuldhaft dem Ansehen des Vereins im In- oder Ausland schadet oder vorsätzlich den Satzungen entgegenhandelt,
d) wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme als förderndes Mitglied geführt haben, entfallen.
5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen den Verein.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
5. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses;
2. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung;
4. Verabschiedung eines Finanzplanes;
5. Beschlussfassung über die Satzungsänderung und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung obliegenden Angelegenheiten;
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden schriftlich bestimmter Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offenen Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder einen solchen Antrag stellen,
sonst durch offene Abstimmung.
5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht:
a) aus dem ersten Vorsitzenden,
b) aus dem zweiten Vorsitzenden,
c) aus dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister und
e) bis zu 5 Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten,
soweit nicht die Entscheidung anderer Gremien vorbehalten ist.
4. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er verfaßt die nach den Vereinsbeschlüssen notwendig werdenden Schriftsätze und ist verantwortlich für den Schriftverkehr,
wie er sich aus der Vereinsarbeit notwendig ergibt.
Er führt das Mitgliederverzeichnis, die Protokollbücher, das Vereinsarchiv und stellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Finanzplan auf.
5. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Die Vereinsbeiträge werden von ihm eingezogen. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann er Konten bei Kreditinstituten eröffnen, worüber er verfügt. Die Konten sind dem Vorstand bekanntzugeben.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahlzeit endet spätestens mit der Wahl des neuen Vorstandes. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Jährlich sind Vorstandssitzungen nach Bedarf abzuhalten.

Auf Vorschlag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
8. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können die übrigen Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit für jeden Ausgeschiedenen einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
9. Vom Vorstand können Sonderausschüsse und Beauftragte zur besonderen Verwendung ernannt und abberufen werden.

 

§ 10 Aufnahmen und Ausschlüsse

 

Der 1. und 2. Vorsitzende entscheiden über die Aufnahme eines Mitgliedes gemeinsam. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und von einem für jede Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der vorgeschlagene neue Wortlaut der zu ändernden Bestimmung der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

§ 13 Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierbei sind die Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Für die Auflösung des Vereins müssen bei dieser Versammlung allerdings 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder stimmen.
Eine Auflösung des Vereins ist unzulässig, solange mindestens sieben voll zahlende Mitglieder ein Bestehen bleiben des Vereins wünschen und sich zur Fortführung des Vereins im Sinne der vorliegenden Satzung bereit erklären.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Jagdschutz Verband e.V. (DJV), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an einen anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens.
4. Bei Ehrengerichtsverfahren gilt die Ehrengerichtsordnung des Jagdgebrauchshunde­verbandes.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 18. März 1988 in Bedburg beschlossen und tritt sogleich in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung beim Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bergheim anzumelden.
Die Änderung der Satzung wurde am 05.03.2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sogleich in Kraft.